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Aufhebung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen vom 10.02.2017 zum Schutz vor der Geflügelpest und zur Festlegung eines Sperrbezirkes sowie eines Beobachtungsgebietes

Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz-TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Art. 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) i. d. F. d. Bek. vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564)

 

Aufhebung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen vom 10.02.2017 zum Schutz vor der Geflügelpest und zur Festlegung eines Sperrbezirkes sowie eines Beobachtungsgebietes

 

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Bautzen (LÜVA) erlässt folgende

 

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

 

1. Der folgende Geflügelpest-Sperrbezirk des Landkreises Bautzen wird mit Wirkung vom 19.03.2017 aufgehoben:

 

Das gesamte Gebiet der Talsperre im Stadtgebiet Bautzen einschließlich der Ortslagen Basankwitz, Burg, Niederkaina und Nadelwitz,

 

westlich und südwestlich der Talsperre die Ortslagen Oehna, Teichnitz, Neuteichnitz, Lubachau, Temritz, Kleinseidau, Groß- und Kleinwelka und das Gewerbegebiet Nord der Stadt Bautzen,

 

das Stadtgebiet nördlich des Verlaufes der S 111 ab Mülldeponie bis zur Kreuzung an der B 6, weiterführend entlang der B 6 durch das gesamte Stadtgebiet bis zum Kreisverkehr Schliebenstraße, dann entlang der ehemaligen B 96 bis in Höhe der Salzenforster Straße, auf dieser bis zur K 7277 Richtung Temritz, den Ort einschließend, weiter zur S 106, auf dieser Richtung Kreisverkehr Cölln, vor der Ortslage Cölln nach Osten zur ehemaligen Bahnstrecke Bautzen- Hoyerswerda, dann abbiegend nach Nordost Richtung Bornitz, den Ort komplett umfassend, ebenso die Ortslage Neu- Bornitz (beide Ortslagen zur Gemeinde Radibor zugehörig),

 

weiterhin die Ortslagen Jeschütz, Quatitz, Dahlowitz und Kronförstchen der Gemeinde Großdubrau, die Ortslage Niedergurig der Gemeinde Malschwitz einschließlich der Gewässer Lubas-, Kleiner und Großer Ziegelteich, von letzterem nach Süden über S 109, BAB 4, K 7219 zur S 111.

 

2. Das folgende Geflügelpest-Beobachtungsgebiet des Landkreises Bautzen wird mit Wirkung vom 19.03.2017 aufgehoben:

 

Die Stadt Weißenberg, die Gemeinden Hochkirch, Kubschütz, Großpostwitz, Obergurig, Doberschau- Gaußig, Puschwitz und Neschwitz mit allen ihren Ortsteilen;

 

mit Ausnahme der Gebiete, die zum Sperrgebiet gehören, die Gemeinden Radibor, Großdubrau und Malschwitz sowie die Teile der Stadt Bautzen südlich der B 6 und westlich des Sperrgebietes; die Gemeinde Göda

 

mit Ausnahme des Gebietes westlich des Schwarzwassers im Verlauf von Spittwitz bis zur BAB 4 und von der Gemeinde Königswartha die Ortslagen Oppitz und Neuoppitz.

 

3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Bei am westlichen Ufer der Talsperre Bautzen tot aufgefundenen Schwänen wurde am 10.02.2017 der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel amtstierärztlich festgestellt. Auf Grund dessen wurden am 10.02.2017 ein Sperrbezirk für die Dauer von mindestens 21 Tagen sowie ein Beobachtungsgebiet für die Dauer von mindestens 30 Tagen festgelegt. Da die Voraussetzungen zur Aufhebung der Schutzmaßregeln gegeben sind, werden der Sperrbezirk sowie das Beobachtungsgebiet per Allgemeinverfügung zum 19.03.2017 aufgehoben.

 

II. Rechtliche Begründung

 

1. Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Bautzen ist die örtlich und sachlich zuständige Behörde. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG). Die sachliche Zuständigkeit resultiert aus § 8 Abs. 2 Pkt. 4 des SächsGDG und § 1 Abs. 2 des SächsAGTierGesG.

 

2. Die getroffenen Anordnungen beruhen auf § 44 der Geflügelpestverordnung. Nach § 44 (1) hebt die zuständige Behörde die angeordneten Schutzmaßregeln auf, soweit die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist. Da beide Fristen abgelaufen sind, können zum 19.03.2017 sowohl die Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk als auch für das Beobachtungsgebiet aufgehoben werden. 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Einlegung des Widerspruchs hat gemäß § 37 des Tierseuchengesetzes keine aufschiebende Wirkung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ulrike Kutschke

Amtsleiterin

 

Hinweise:

Die Allgemeinverfügungen zur Einrichtung von Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten aufgrund des Ausbruchs der Geflügelpest bei Wildvögeln vom 20.02.2017, geändert vom 28.02.2017 (Königswartha Ortsteil Entenschenke) bleiben von der obigen Allgemeinverfügung unberührt.

Die Allgemeinverfügungen zur Einrichtung von Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten aufgrund des Ausbruchs der Geflügelpest bei Wildvögeln vom 20.02.2017 (Malschwitz Ortsteil Kleinsaubernitz, Olbasee), geändert vom 28.02.2017 und vom 09.03.2017 (Großdubrau Ortsteil Klix) bleiben von der obigen Allgemeinverfügung unberührt. 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kubschütz
Mo, 20. März 2017

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