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Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 21.03.2017 zum Schutz vor der Geflügelpest und zur Festlegung eines Beobachtungsgebiets

Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz-TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Art. 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) i. d. F. d. Bek. vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564)

 

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Bautzen (LÜVA) erlässt folgende

 

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 21.03.2017 zum Schutz vor der Geflügelpest und zur Festlegung eines Beobachtungsgebiets

 

Bei einem am 12.03.2017 beim Ortsteil Guttau der Gemeinde Malschwitz tot aufgefundenen, zur Untersuchung eingesandten Schwan wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel mit Befund vom 21.03.2017 amtlich festgestellt.

 

Das in diesem Zusammenhang festgelegte Beobachtungsgebiet betrifft folgende Teile des Territoriums des Landkreises Bautzen:

 

- Gemeinde Malschwitz (mit allen Teilen und Ortsteilen, die nicht zum Sperrbezirk gehören);

 

- Gemeinde Großdubrau (mit allen Teilen und Ortsteilen, die nicht zum Sperrbezirk gehören);

 

- Stadt Weißenberg mit allen Ortsteilen

 

- Gemeinde Kubschütz mit allen Ortsteilen

 

- Stadt Bautzen mit allen Ortsteilen

 

- Gemeinde Radibor mit allen Ortsteilen

 

- Ortsteile Oppitz und Neuoppitz der Gemeinde Königswartha

 

- Unbebaute Teile der Gemeinde Hochkirch nördlich des Ortsteils Rodewitz

 

Überschneidungen gibt es mit dem Beobachtungsgebiet vom 20.02.2017, geändert am 28.02.2017 (Olbasee) sowie vom 09.03.2017 (Großdubrau Ortsteil Klix).

 

Weitere Überschneidungen gibt es mit dem Beobachtungsgebiet vom 20.02.2017, geändert vom 28.02.2017 (Königswartha OT Entenschenke). In diesen Gebieten gelten die Maßnahmen für das Beobachtungsgebiet ab der Geflügelpestausbruchsfeststellung vom 21.03.2017 fort.

 

I. Folgende Maßnahmen werden für das Beobachtungsgebiet angeordnet:

 

1. 

An den Hauptzufahrtswegen zum Beobachtungsgebiet sind durch die Gemeinde(n) Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen.

 

2.

Alle Halter, welche noch nicht ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind, haben dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Bautzen unverzüglich die Anzahl

 

  a). der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und

  b). der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.

 

3.

Für die in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Vogelhaltungen wird die Aufstallung der gehaltenen Vögel

 

    a.) in geschlossenen Ställen oder

  b.) unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung angeordnet.

 

4.

Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen.

 

II. Folgende Maßnahmen werden für die Dauer von 15 Tagen im Beobachtungsgebiet angeordnet:

 

Gehaltene Vögel dürfen aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.

 

III. Folgende Maßnahmen werden für die Dauer von 30 Tagen im Beobachtungsgebiet angeordnet:

 

1.

Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden.

 

2.

Federwild darf nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden. Die sofortige Vollziehung der unter Nr. I -III festgelegten Maßnahmen wird angeordnet.

 

Begründung:

 

Bei einem am 12.03.2017 beim Ortsteil Guttau der Gemeinde Malschwitz tot aufgefundenen, zur Untersuchung eingesandten Schwan wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel mit Befund vom 21.03.2017 amtlich festgestellt. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung waren die vorgenannten Maßnahmen anzuordnen.

 

1.

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Bautzen ist die örtlich und sachlich zuständige Behörde. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG). Die sachliche Zuständigkeit resultiert aus § 8 Abs. 2 Pkt. 4 des SächsGDG und § 1 Abs. 2 des SächsAGTierGesG.

 

2.

Die getroffenen Anordnungen beruhen auf § 56 der Geflügelpestverordnung. Die angeordneten Maßnahmen sind gemäß § 37 des Tiergesundheitsgesetzes sofort vollziehbar.

 

3.

Die Geflügelpest ist eine sich schnell ausbreitende, verlustreiche Erkrankung des Wirtschafts- und Wildgeflügels, die durch ein Virus hervorgerufen wird. Sie ist eine Seuche im Sinne von § 2 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes. Das Geflügelpest-Virus stellt eine ernste Bedrohung der gesamten Geflügelbestände dar. Der Erreger der Geflügelpest ist äußerst widerstandsfähig und sehr leicht übertragbar. Der Geflügelwirtschaft entstehen durch weitreichende Sperrmaßnahmen in ganzen Regionen große wirtschaftliche Verluste. Der rege Tierverkehr und die hohe Empfänglichkeit des Geflügels gegenüber der Krankheit erfordern bei Seuchenausbruch ein schnelles Handeln in der Bekämpfung. Bereits beim Verdacht eines Ausbruchs der Geflügelpest müssen unverzüglich strikte und umfassende Maßnahmen ergriffen werden, um eine Ausbreitung des Erregers zu verhindern. Die angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung sind gerechtfertigt und erfolgen in der Europäischen Gemeinschaft gemäß RL 92/40/EWG nach einheitlichen Grundsätzen.

 

4.

Einer Ansteckung des Geflügels mit dem Geflügelpestvirus und der damit einhergehenden Gefährdung der Geflügelbestände ist mit sofortigen Maßnahmen entgegenzuwirken. Dies kann ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gewährleistet werden, da bei Einlegung eines Widerspruchs mit Entfaltung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens zu befürchten ist, dass es auf Grund der hohen Ansteckungsgefahr zu einer Infizierung und evtl. seuchenartigen Ausbreitung der Krankheit kommen kann. Das Verhindern der Ausbreitung der Tierseuche hat Vorrang vor einem etwaigen Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, so dass ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich ist.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Einlegung des Widerspruchs hat gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz keine aufschiebende Wirkung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ulrike Kutschke

Amtsleiterin

 

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes derjenige ordnungswidrig handelt, der dieser Verfügung nicht oder nicht ausreichend nachkommen sollten. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000 EUR geahndet werden.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kubschütz
Mi, 22. März 2017

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