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Aufhebung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen vom 21.03.2017 zum Schutz vor der Geflügelpest und zur Festlegung eines Sperrbezirkes sowie eines Beobachtungsgebietes

An alle Halter von Vögeln und an alle Jagdausübungsberechtigte im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet

Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz-TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Art. 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) i. d. F. d. Bek. vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564)

Aufhebung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen vom 21.03.2017 zum Schutz vor der Geflügelpest und zur Festlegung eines Sperrbezirkes sowie eines Beobachtungsgebietes

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Bautzen (LÜVA) erlässt folgende

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

 

1. Der folgende Geflügelpest-Sperrbezirk des Landkreises Bautzen wird mit Wirkung vom 20.04.2017 aufgehoben:

 

  • Ortsteile Göbeln, Spreewiese, Klix, Salga, Zschillichau, Sdier, Särchen, Neusärchen der Gemeinde Großdubrau

 

  • Ortsteile Malschwitz, Gleina, Brösa, Guttau, Buchwalde, Dubrauke, Neudörfel, Kleinsaubernitz, Wartha, Lömischau der Gemeinde Malschwitz

 

2. Das folgende Geflügelpest-Beobachtungsgebiet des Landkreises Bautzen wird mit Wirkung vom 20.04.2017 aufgehoben:

 

  • Gemeinde Malschwitz (mit allen Teilen und Ortsteilen, die nicht zum Sperrbezirk gehören);
  • Gemeinde Großdubrau (mit allen Teilen und Ortsteilen, die nicht zum Sperrbezirk gehören);
  • Stadt Weißenberg mit allen Ortsteilen
  • Gemeinde Kubschütz mit allen Ortsteilen
  • Stadt Bautzen mit allen Ortsteilen
  • Ortsteile Oppitz und Neuoppitz der Gemeinde Königswartha
  • Unbebaute Teile der Gemeinde Hochkirch nördlich des Ortsteils Rodewitz

 

3.

Weiterhin werden folgende Allgemeinverfügungen nach Seuchenausbrüchen bei Wildvögeln aufgehoben:

 

  • Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen zur Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebiets vom 20.02.2017 (Malschwitz, Olbasee), geändert vom 28.02.2017

 

  • Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen zur Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebiets vom 09.03.2017 (Großdubrau, Klix)

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

1. Sachverhalt

Bei einem am 12.03.2017 beim Ortsteil Guttau der Gemeinde Malschwitz tot aufgefundenen, zur Untersuchung eingesandten Schwan wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel mit Befund vom 21.03.2017 amtlich festgestellt.

Da die Voraussetzungen zur Aufhebung der Schutzmaßregeln gegeben sind, werden der Sperrbezirk, das Beobachtungsgebiet sowie die oben aufgeführten Restriktionsgebiete aufgrund von Wildvogel-Geflügelpestausbrüchen per Allgemeinverfügung zum 20.04.2017 aufgehoben.

2. Rechtliche Begründung

  1. Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Bautzen ist die örtlich und sachlich zuständige Behörde. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG). Die sachliche Zuständigkeit resultiert aus § 8 Abs. 2 Pkt. 4 des SächsGDG und § 1 Abs. 2 des SächsAGTierGesG.
  2. Die getroffenen Anordnungen beruhen auf § 44 der Geflügelpestverordnung. Nach § 44 (1) hebt die zuständige Behörde die angeordneten Schutzmaßregeln auf, soweit die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist. Da die Fristen abgelaufen sind, können zum 20.04.2017 sowohl die Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk als auch für das Beobachtungsgebiet sowie die oben aufgeführten Allgemeinverfügungen aufgrund von Wildvogel-Geflügelpestausbrüchen aufgehoben werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Einlegung des Widerspruchs hat gemäß § 37 des Tierseuchengesetzes keine aufschiebende Wirkung.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Kutschke, Amtsleiterin

Hinweis:

Die Allgemeinverfügungen zur Einrichtung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebiets aufgrund des Ausbruchs der Geflügelpest bei Wildvögeln vom 12.04.2017 (Radibor) bleiben von der obigen Allgemeinverfügung unberührt.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kubschütz
Fr, 21. April 2017

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