Gemeinde Kubschütz
Gemeindeverwaltung Kubschütz
Mittelweg 3
02627 Kubschütz
Aufhebung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen vom 21.03.2017 zum Schutz vor der Geflügelpest und zur Festlegung eines Sperrbezirkes sowie eines Beobachtungsgebietes
An alle Halter von Vögeln und an alle Jagdausübungsberechtigte im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz-TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Art. 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) i. d. F. d. Bek. vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) Aufhebung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen vom 21.03.2017 zum Schutz vor der Geflügelpest und zur Festlegung eines Sperrbezirkes sowie eines Beobachtungsgebietes Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Bautzen (LÜVA) erlässt folgende Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
1. Der folgende Geflügelpest-Sperrbezirk des Landkreises Bautzen wird mit Wirkung vom 20.04.2017 aufgehoben:
2. Das folgende Geflügelpest-Beobachtungsgebiet des Landkreises Bautzen wird mit Wirkung vom 20.04.2017 aufgehoben:
3. Weiterhin werden folgende Allgemeinverfügungen nach Seuchenausbrüchen bei Wildvögeln aufgehoben:
Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Begründung: 1. Sachverhalt Bei einem am 12.03.2017 beim Ortsteil Guttau der Gemeinde Malschwitz tot aufgefundenen, zur Untersuchung eingesandten Schwan wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel mit Befund vom 21.03.2017 amtlich festgestellt. Da die Voraussetzungen zur Aufhebung der Schutzmaßregeln gegeben sind, werden der Sperrbezirk, das Beobachtungsgebiet sowie die oben aufgeführten Restriktionsgebiete aufgrund von Wildvogel-Geflügelpestausbrüchen per Allgemeinverfügung zum 20.04.2017 aufgehoben. 2. Rechtliche Begründung
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Einlegung des Widerspruchs hat gemäß § 37 des Tierseuchengesetzes keine aufschiebende Wirkung. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kutschke, Amtsleiterin Hinweis: Die Allgemeinverfügungen zur Einrichtung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebiets aufgrund des Ausbruchs der Geflügelpest bei Wildvögeln vom 12.04.2017 (Radibor) bleiben von der obigen Allgemeinverfügung unberührt.
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