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Schneeräum- und Streupflicht

 

Aufgrund des bevorstehenden Winters möchten wir die Bürger auf ihre Schneeräum- und Streupflicht hinweisen. In der Gemeinde Kubschütz wird die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Schneeräumen, Bestreuen und Reinigen der Gehwege durch eine Satzung geregelt.

Die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Schneeräumen, Bestreuen und Reinigen der Gehwege enthält folgende Festlegungen:

Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb geschlossener Ortschaften einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege bei Schnee zu räumen und bei Eis- und Schneeglätte abzustumpfen. Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut werden. Die Pflicht endet jeweils um 19:00 Uhr.

Für das Abstumpfen der Fußwege kann das Streumaterial aus den Streukästen verwendet werden. Das Streumaterial für die Privatgrundstücke müssen sich der Grundstückseigentümer

selbst besorgen, die öffentlichen Streukästen stehen dafür nicht zur Verfügung.

Auszug aus der Satzung :

 

§ 1 Übertragung der Räum-, Streu- und Reinigungspflicht

Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortschaften einschließlich der Orts-durchfahrt die Gehwege nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schnee zu räumen

und bei Eis- und Schneeglätte abzustumpfen.

 

§ 2 Verpflichtete

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind Eigentümer und Besitzer von Grundstü- cken, die an öffentlichen Straßen (Platz, Weg) liegen.

(3) Ein zusätzliches Reinigen, Schneeräumen und Streuen durch die Gemeinde berührt die Straßenanlieger nicht. Eine Verpflichtung der Gemeinde wird dadurch nicht berührt.

 

§ 3 Gegenstand der Reinigung-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewid- mete Fläche, die Bestandteil der öffentlichen Straße sind.

(2) Als Gehweg gelten auch:

a) Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m, wenn Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind.

 

§ 4 Schneeräumen

(1) Gehwege sind so zu räumen, dass ein gefahrloser Fußgängerverkehr möglich ist. Die durchgängige Begehbarkeit von Grundstück zu Grundstück muss gegeben sein.

 

§ 5 Beseitigen von Eis- und Schneeglätte

(1) Bei Eis- und Schneeglätte haben die Verpflichteten rechtzeitig die Gehwege zu bestreuen, dass unter gebotener Vorsicht eine gefahrlose Benutzung möglich ist.

 

§ 6 Zeiten für Schneeräumen und Streuen

Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr ge- räumt und gestreut werden. Die Pflicht endet jeweils um 19:00 Uhr.

 

Die vollständige Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Schneeräumen, Bestreuen und Reinigen der Gehwege im Gebiet der Gemeinde Kubschütz liegt in der Gemeindeverwaltung vor und kann im Internet eingesehen werden.

Die Gemeindeverwaltung

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kubschütz
Di, 07. November 2017

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