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Verbrennung pflanzlicher Abfälle

Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung, die unter bestimmten Voraussetzungen bislang die Verbrennung pflanzlicher Abfälle in den Monaten April und Oktober ermöglichte, ist am 22. März 2019 außer Kraft getreten (Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Abfall-Bodenschutzrechtes). Für pflanzliche Abfälle und andere Bioabfälle gelten damit ab sofort und ohne Einschränkungen die Regelungen des europäischen und des deutschen Abfallrechtes, einschließlich der Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

 

Zulässige Entsorgungswege für pflanzliche Abfälle und Bioabfälle

 

Die offene Verbrennung von Bioabfällen zum Zwecke der Beseitigung ist künftig ausgeschlossen bzw. sie bedarf einer Zulassung der zuständigen Abfallbehörde (§ 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Grundsätzlich sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Unberührt bleibt aber die Möglichkeit der Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen, diese auf den im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken zu verwerten.

 

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollten geeignete und auch für besondere Aufkommenszeiten (z. B. Frühjahr, Herbst, Zeit nach dem Weihnachtsfest) ausreichende Entsorgungsmöglichkeiten anbieten.

 

Brauchtumsfeuer

 

Gegenüber diesem abfallrechtlich begründeten Verbrennungsverbot wird bei Feuern, die im Zusammenhang mit der Pflege von Brauchtum oder Traditionen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum konkreten Ereignistag (z. B. zu Sankt Martin) abgebrannt werden, grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie nicht zum Zweck der Verbrennung von Abfällen erfolgen, wenn dabei verwendete Brennstoffe bewusst oder speziell für das Ereignis hergestellt werden. Beispielsweise dadurch, dass naturbelassenes Holz oder holziger Baumschnitt von künstlichen Anhaftungen befreit und für eine raucharme Verbrennung getrocknet werden. Abfallrecht findet hier insofern keine Anwendung.

Allerdings stellt unter Aspekten der Ordnung und öffentlichen Sicherheit auch das Abbrennen von Brauchtums- und Traditionsfeuern im öffentlichen Bereich eine abstrakte Gefahr dar.

 

Insofern haben auf der Grundlage des Sächsischen Polizeigesetzes unter anderem die Gemeinden als Ortspolizeibehörden die Möglichkeit, die Zulässigkeit des Abbrennens offener Feuer in örtlichen Polizeiverordnungen mit einer Erlaubnispflicht zu regeln.

 

    Die Gemeindeverwaltung

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kubschütz
Do, 16. Mai 2019

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