Gemeinde Kubschütz
Gemeindeverwaltung Kubschütz
Mittelweg 3
02627 Kubschütz
Bebauungsplan
Planungsstand: 2. Entwurf
Planfassung: 17.02.2020
Gemeinde Kubschütz
Mittelweg 3
02627 Kubschütz
Gemarkung: Baschütz
Gemeinde Kubschütz
Bebauungsplan „Zieschütz – Am Albrechtsbach, Flurstück 87/5“
Planteil A – Zeichnerische Festsetzungen des Bebauungsplanes
Planteil B – Textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes
Planungsstand: 2. Entwurf
Planfassung: 17.02.2020
Gemeinde Kubschütz
Mittelweg 3
02627 Kubschütz
Gemarkung: Baschütz
Gemeinde Kubschütz
Bebauungsplan „Zieschütz – Am Albrechtsbach, Flurstück 87/5“
Planteil C – Begründung des Bebauungsplanes
Planungsstand: 2. Entwurf
Planfassung: 17.02.2020
Gemeinde Kubschütz
Mittelweg 3
02627 Kubschütz
Gemarkung: Baschütz
Gemeinde Kubschütz Bebauungsplan
Planteil C - Begründung „Zieschütz – Am Albrechtsbach, Flurstück 87/5“
I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ..................................................................................................................................................... I
1 Anlass, Erfordernis und allgemeine Ziele der Planung ......................................................................................... 1
2 örtliche Gegebenheiten ........................................................................................................................................ 2
3 übergeordnete Planungen .................................................................................................................................... 4
4 Schutzgebiete und –bestimmungen ..................................................................................................................... 5
5 Städtebauliche Konzeption ................................................................................................................................... 5
6 Begründung der Festsetzungen ........................................................................................................................... 8
7 Bodenordnung .................................................................................................................................................... 10
8 Grünordnung ...................................................................................................................................................... 11
9 Quellen ............................................................................................................................................................... 14
Gemeinde Kubschütz Bebauungsplan
Planteil C - Begründung „Zieschütz – Am Albrechtsbach, Flurstück 87/5“
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1 Anlass, Erfordernis und allgemeine Ziele der Planung
Der Gemeinderat Kubschütz fasste am 18.09.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Zieschütz
– Am Albrechtsbach, Flurstück 87/5“.
Ziel der Gemeinde Kubschütz ist es, für das Flurstück 87/5 und Teile des Flurstückes 90 der Gemarkung Baschütz
einen Bebauungsplan nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen, um ein Baugrundstück innerhalb des
Geltungsbereiches bauplanungsrechtlich zu sichern. Die Erschließung ist vollständig gesichert.
Gemäß § 1(3) und § 2(1) Baugesetzbuch (BauGB) sind die Bauleitpläne von Gemeinden in eigener Verantwortung
aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die
Planungshoheit liegt in vollem Umfang bei der Gemeinde Kubschütz. Die Gemeinde nutzt die Möglichkeit der
Verfahrensbeschleunigung nach § 13b BauGB.
Der Bebauungsplan setzt für seinen Geltungsbereich bauplanungs- und bauordnungsrechtlich verbindliche Regeln
zur Bebauung und Erschließung fest. Damit sichert der Bebauungsplan die geordnete städtebauliche Entwicklung.
Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Außenentwicklung nach § 13b BauGB sind erfüllt. Gemäß
§ 13b BauGB gilt § 13a BauGB bis zum 31.12.2019 entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im
Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die eine Zulässigkeit von Wohnnutzung
auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Durch den
Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG unterliegen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der Schutzgüter vor und bei der Planung sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen
von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten.
Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB und die Umweltprüfung nach § 2 (4)
BauGB einschließlich Umweltbericht mit Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung nach § 2a BauGB sowie
zusammenfassender Erklärung nach § 10a (1) BauGB werden auf Grundlage des § 13a (3) BauGB nicht
durchgeführt.
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Planteil C - Begründung „Zieschütz – Am Albrechtsbach, Flurstück 87/5“
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2 örtliche Gegebenheiten
2.1 Lage des räumlichen Geltungsbereiches
Die Gemeinde Kubschütz ist in der Oberlausitz vorzufinden, inmitten des Landkreises Bautzen. Das
Gemeindegebiet schließt östlich an die Stadt Bautzen an. Das Plangebiet befindet sich im Süden der Ortschaft
Zieschütz unmittelbar an der Straße „Am Albrechtsbach“.
Es wird mit dem Aufstellen des Bebauungsplanes das Flurstück 87/5 sowie Teile des Flurstückes 90 der
Gemarkung Baschütz in die Planung einbezogen. Der gesamte Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 2.667m².
Abbildung 1: Topographische Karte (Quelle: geoportal.sachsen.de, bearbeitet durch LA Panse)
Das Plangebiet wird im Osten durch Wohnbebauung, im Norden und Westen durch landwirtschaftliche
Ackerflächen gesäumt. Im Süden befindet sich die öffentliche Erschließungsstraße „Am Albrechtsbach“ an.
Landkreis Bautzen
Stadt Bautzen Zieschütz
Gemeinde
Kubschütz
Gemeinde
Großpostwitz
Gemeinde
Hochkirch
Stadt
Weißenberg
Gemeinde
Malschwitz
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Planteil C - Begründung „Zieschütz – Am Albrechtsbach, Flurstück 87/5“
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Abbildung 2: Luftbild Jenkwitz mit Geltungsbereich (Quelle: geoportal.sachsen.de, bearbeitet durch LA Panse)
2.2 Bestandsbeschreibung des Plangebietes
Die Fläche innerhalb des B-Plan-Geltungsbereiches ist bereits teilweise bebaut. Im westlichen Bereich des
Grundstückes soll ein weiteres Einfamilienhaus entstehen (siehe Abb.3). Auf der Fläche befindet sich der Garten
des bestehenden Gebäudes, in welchem vorwiegend Beetanlagen, zwei Obstgehölze sowie Kiefergehölze und
Sträucher vorzufinden sind.
Abbildung 3: Garten des bestehenden Gebäudes. Plangebiet.
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3 übergeordnete Planungen
3.1 Landesentwicklungsplan1
Der Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) als landesplanerisches Gesamtkonzept für die räumliche
Ordnung und langfristige Entwicklung Sachsens und seiner Teilräume setzt den Rahmen für fachliche Planungen.
Der Landesentwicklungsplan 2013 wurde am 30. August 2013 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt
11/2013 öffentlich bekannt gemacht und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Entsprechend LEP 2013 gehört die Gemeinde Kubschütz zum verdichteten Bereich im ländlichen Raum und
befindet sich im sorbischen Siedlungsgebiet sowie im grenznahen Gebiet.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zieschütz – Am Albrechtsbach, Flurstück 87/5“ selbst werden
keine konkreten Ausweisungen im LEP getroffen.
3.2 Regionalplan
Die 1. Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz Niederschlesien (in Kraft getreten am 04.02.2010)
trifft für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zieschütz – Am Albrechtsbach, Flurstück 87/5“ keine
Ausweisungen.
Der Geltungsbereich grenzt südlich an ein Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft an.
3.3 Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kubschütz ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Zieschütz – Am Albrechtsbach, Flurstück 87/5“ als Fläche für Wohnbebauung und als Grünfläche dargestellt.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im vorgezogenen Verfahren nach § 8 (4). Der Flächennutzungsplan
der Gemeinde Kubschütz wird in einem späteren separaten Verfahren angepasst.
Abbildung 4: Auszug Flächennutzungsplan der Gemeinde Kubschütz (bearbeitet durch LA Panse)
1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan (Landesentwicklungsplan 2013 - LEP 2013) vom 14.
August 2013.
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Planteil C - Begründung „Zieschütz – Am Albrechtsbach, Flurstück 87/5“
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Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kubschütz aus dem Jahr 1998 entspricht nicht mehr der aktuellen
Bauflächenentwicklung in der Gemeinde. Die Gemeinde Kubschütz beabsichtigt, den Flächennutzungsplan im
Hinblick auf die prognostizierte rückläufige Einwohnerentwicklung zu ändern. Im Zuge der FlächennutzungsplanÄnderung
erfolgt die Bilanzierung und Neudarstellung der Bauflächen auf Grundlage der aktualisierten
Bevölkerungsprognose unter Berücksichtigung der gemeindlichen Eigenentwicklung.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde die Auslastung und Umsetzung
bestehender Planungen, die Wohnen zulassen, in der Gemeinde Kubschütz geprüft. Folgendes Ergebnis wird
festgehalten:
Die in der Nähe zum B-Plan-Geltungsbereich befindliche Ergänzungssatzung „Am Monarchenhügel“ weist noch 2
freie Baugrundstücke auf. Diese Flurstücke befinden sich im Privatbesitz. Bisher scheiterte eine Bebauung oder
ein Verkauf der Grundstücke an den Eigentumsverhältnissen. Die Gemeinde Kubschütz hat keinen Einfluss auf
den Verkauf dieser freien Baugrundstücke an Bauwillige.
Der Bebauungsplan „Ortsmitte“ im Hauptort Kubschütz der Gemeinde Kubschütz erlangte 1998 Rechtskraft. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich über Grundstücke in privatem Eigentum auf einer Fläche
von 4,5 ha. Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen innerhalb der Fläche sind bisher nicht realisiert. Eine
Bebauung innerhalb des Wohnbaustandortes erfolgte nicht. Die im Bebauungsplan festgesetzten
Erschließungsstraßen und sonstigen notwendigen Erschließungsmaßnahmen können künftig nicht durch die
Gemeinde Kubschütz selbst realisiert werden. Kurzfristig ist keine Bebauung der Flächen vorgesehen. In
Anbetracht der rückläufigen Einwohnerentwicklung besteht kein Bedarf zur Bebauung der bisher unbebauten und
nicht erschlossenen Grundstücke im Geltungsbereich des B-Planes „Ortsmitte“ in Kubschütz. Dementsprechend
soll der in Teilen funktionslose und nicht mehr benötigte Bebauungsplan geändert und entsprechend den
aktuellen Bedarfen reduziert werden. Die Gemeinde Kubschütz prüft gegenwärtig eine Teilaufhebung und
Änderung des B-Planes.
4 Schutzgebiete und –bestimmungen
4.1 Natur- und Landschaftsschutz
Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Naturschutzobjekte und -gebiete im Sinne von §§ 14 bis 19
SächsNatSchG und geschützte Biotope nach § 21 SächsNatSchG vorhanden oder werden durch diesen
beeinflusst. Landschaftsschutzgebiete, Flora-Fauna-Habitate und Europäische Vogelschutzgebiete sind von der
Planung nicht betroffen und im näheren Umfeld nicht vorhanden.
Artenschutzrechtliche Belange wurden abgeprüft. Sie sind von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
betroffen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Wasserschutzgebiete gemäß § 51 oder
Überschwemmungsgebiete nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgesetzt.
5 Städtebauliche Konzeption
5.1 Planungskonzept
Das städtebauliche Planungskonzept sieht das Errichten von einem Eigenheim innerhalb des Geltungsbereiches
vor, um dem lokalen Bedarf in Zieschütz gerecht zu werden. Durch die ländliche Bauweise mit hohem
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Durchgrünungsanteil, wird die Fläche optimal in die bestehende Siedlungsstruktur eingefügt. Dabei orientiert sich
die Gebäudestellung sowie Gestaltung des geplanten Wohnhauses an der umliegenden Wohnbebauung. Die
vorhandenen Gebäude sind größtenteils zweigeschossige Einfamilienhäuser mit Nebengebäuden. Es sind
Nebenanlagen wie Garagen, Carports, Gerätehäuschen, etc. zulässig
Die maximale Grundflächenzahl für das allgemeine Wohngebiet ist auf 0,4 festgesetzt, um den Versiegelungsgrad
auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Die Grundflächenzahl darf nicht überschritten werden.
Die nicht überbauten Flächen sind, wie bereits schon teilweise vorzufinden, als Gärten zu gestalten, so dass eine
ausreichende Als Anpflanzungen sind standorttypische Laubbäume und Obstgehölze sowie Ziersträucher denkbar.
Durchgrünung sichergestellt wird. Die Gestaltung der Freiflächen mit bspw. Strauch- und Baumpflanzungen soll
die Bebauung in die Umgebung einpassen und einen harmonischen Übergang zur offenen Landschaft schaffen.
Westlich des Geltungsbereiches befinden sich Ostbgehölze. Diese bleiben im Zuge des Bauvorhabens unberührt.
Im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB gilt der Eingriff in Natur und Landschaft bereits vor der
planerischen Entscheidung zur Aufstellung des Bebauungsplanes als erfolgt. Demzufolge ist kein gesonderter
naturschutzfachlicher Ausgleich zu erbringen.
5.2 Erschließung & Verkehr
5.2.1 Verkehrliche Erschließung
Die äußere Erschließung des Plangebietes ist durch die südlich verlaufende Straße „Am Albrechtsbach“
sichergestellt.
5.2.2 Versorgung
Der Anschluss an die Medien Schmutzwasser, Trinkwasser, Strom und Telekommunikation ist ausgehend von der
Straße „Am Albrechtsbach“ möglich. Die Neuverlegung von Leitungen bzw. Anschlüsse erfolgen in Abstimmung
mit den jeweiligen Medienträgern und der Gemeinde Kubschütz.
Trinkwasserversorgung
Der Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz ist möglich. Gemäß §§ 50 und 56 WHG i. V. m. §§ 43 und 50
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) sind öffentliche Trinkwasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung
kommunale Pflichtaufgaben.
Elt-Versorgung
Im Planungsbereich befinden sich elektrotechnische Anlagen der ENSO NETZ GmbH. Kabel dürfen nicht überbaut
werden und müssen zugänglich bleiben. Die Regellegetiefe beträgt 0,6 - 0,8 m. Die geforderte Überdeckung darf
durch Geländeabtrag oder -aufschüttung nicht verändert werden. Oberirdische Anlagen sind vor Ort ersichtlich.
Außer Betrieb befindliche Kabel sind als unter Spannung stehend zu betrachten und dürfen nicht beschädigt
werden.
Bei der Errichtung von Bauwerken sind folgende seitliche Mindestabstände einzuhalten:
- zu Kabeltrassen von Bauwerken 0,5 m zur Achse äußeres Kabel
- zu Kabeltrassen vom äußeren Rand der Baugrube 1,0 m zur Achse äußeres Kabel
- zu Niederspannungsfreileitungen (blank) 3,0 m zur Trassenachse
- zu Niederspannungsfreileitungen (isoliert) 1,5 m zur Trassenachse
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- zu Mittelspannungsfreileitungen Holzmasten 6,5 m zur Trassenachse
- zu Mittelspannungsfreileitungen Betonmasten 7,5 m zur Trassenachse
- zu Mittelspannungsfreileitungen (isoliert) 1,5 m zur Trassenachse
- zu Umspannstationen 3,0 m nach allen Seiten
Ausnahme: USt bis 2,0 m Höhe 2,5 m an öffnungslosen Seiten
Können diese Abstände nicht eingehalten werden, ist zwingende Abstimmung mit der ENSO NETZ GmbH
notwendig. Aus Sicherheitsgründen ist während der Bauzeit eine Annäherung an die Niederspannungs-
/Mittelspannungsfreileitung unter 1,0 m/3,0 m nicht zulässig. Dementsprechend sind zwangsläufig bereits größere
Abstände als oben festgelegt bei der Bauplanung zu berücksichtigen.
Im Kreuzungs- und Näherungsbereich mit Kabeln der ENSO NETZ GmbH ist nur Handschachtung gestattet.
Umlegungen von elektrotechnischen Anlagen auf Grund des Bebauungsplanes werden im Auftrag und auf
Rechnung des Veranlassers ausgeführt. Die Mitbenutzung von Flächen mit Kabeln (vorzugsweise im Gehweg) ist
zu gewährleisten. Auf Großgrünbebauung im Bereich von elektrotechnischen Anlagen ist zu verzichten.
Seitens der ENSO wird darauf verwiesen, dass am Standort Elektroenergie für den allgemeinen Bedarf, für die
Warmwasserbereitung und für die Beheizung der Gebäude, z.B. Wärmepumpe, bereitgestellt werden.
Telekommunikation
Die Versorgung des geplanten Wohngebäudes mit Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland ist
möglich. Für die Verlegung der notwendigen Leitungen schlagen wir eine Koordinierung mit den anderen Medien
vor. Bitte setzen Sie sich hierzu 16 Wochen vor Beginn der Erschließungsarbeiten mit unserer Bauherrenberatung
in Verbindung.
Kontakt zur Bauherrenberatung: Kostenlose Hotline: 0800 33 01903
Montag – Freitag von 08:00 Uhr – 20:00 Uhr, Samstag von 08:00 Uhr – 20:00 Uhr
Online: http://www.telekom.de/umzug/bauherrenberatung
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der Telekommunikationslinien vermieden
werden.
5.2.3 Entsorgung
Gemäß §§ 50 und 56 WHG i. V. m. §§ 43 und 50 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) sind öffentliche
Trinkwasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung kommunale Pflichtaufgaben. Die Abwasserbeseitigungspflicht
nach § 56 WHG i. V. m. §50 Abs. 1 SächsWG obliegt der Gemeinde Kubschütz. Das Grundstück sollte an
verfügbare öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen werden. Die Genehmigung zur
Ableitung des Schmutzwassers ins öffentliche Netz hat der Eigentümer bei der Gemeindeverwaltung Kubschütz zu
beantragen. Dabei sind die Kanalanschlussmodalitäten im öffentlichen Bereich mit der Gemeindeverwaltung
abzustimmen.
Anfallendes Niederschlagswasser ist vorrangig vor Ort zu versickern. Bei einer Versickerung von
Oberflächenwasser über die Bodenzone ist sicherzustellen, dass diese schadlos erfolgt und
Vernässungserscheinungen auf den betroffenen Flächen sowie eine Beeinträchtigung Dritter ausgeschlossen sind.
Sofern Niederschlag über Versickerungsanlagen (z. B. Mulden, Rigolen) in den Untergrund versickert werden
sollen, müssen die hydrogeologischen Untergrundverhältnisse dafür geeignet sein. Die
Versickerungseigenschaften sind standortkonkret nachzuweisen. Ist eine Versickerung aufgrund der vorliegenden
hydrogeologischen Verhältnisse nicht möglich, sind Rückhalteanlagen (Zisternen, offene Becken etc.) einzuplanen.
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Bei der Planung der Niederschlagswasserentsorgung sind folgende wasserrechtliche Gestattungsverfahren von
Relevanz:
Die Versickerung von unbelasteten Niederschlagswässern der Dach- und nicht gewerblich genutzten befestigten
Grundstücksflächen sowie von Wohnstraßen, Rad- und Gehwegen ist gemäß der Erlaubnisfreiheits-Verordnung
vom 12.09.2001 unter der Berücksichtigung der dort benannten Voraussetzungen erlaubnisfrei. Das Vorliegen der
Voraussetzungen an das schadlose Versickern gemäß § 6 ErlFreihVO wie z.B. ausreichender Abstand zum
höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, Versickerungsfähigkeit des Untergrundes und Versickerung über
Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist in den nachfolgenden Gestattungsverfahren
nachzuweisen. Gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 6 SächsWG vom 12.07.2013 entfällt für Anlagen zur Versickerung von
Niederschlagswasser die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen nach
Abs. 2 § 55 SächsWG.
5.3 Löschwasserversorgung/Brandschutz
Für das geplante Einfamilienhaus wird gem. DVGW Regelwerk Arbeitsblatt W 405 (Ausgabe Februar 2008) Nr. 1
eine geringe Gefahr der Brandausbreitung ermittelt. Die notwendige Löschwassermenge von 48 m³/h muss über
einen Zeitraum von 2 Stunden zur Verfügung stehen.
Durch die Gemeindefeuerwehr Kubschütz werden Tanklöschfahrzeuge zum Einsatz gebracht. Zusätzlich kann das
Löschwasser kann auch über vorhandene Hydranten mit Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz bezogen
werden.
Die standortkonkrete Einordnung des Gebäudes einschließlich Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge
erfolgt im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren. Künftige bauliche Anlagen werden so angeordnet, dass der
Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die
Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
6 Begründung der Festsetzungen
6.1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen - Begründung
6.1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Im Bebauungsplangebiet soll ein Eigenheim errichtet werden. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wird
die Wohnnutzung ermöglicht. Innerhalb des Plangebietes ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO
festgesetzt. Die geplante Nutzung entspricht der von Wohnen geprägten Umgebung und fügt sich somit in den
Bestand ein.
Die Grundflächenzahl (GRZ) für das Allgemeine Wohngebiet beträgt 0,4. Damit liegen die GRZ lt. § 17 (1) BauNVO
noch innerhalb der Obergrenzen für allgemeine Wohngebiete. Einem übermäßigen Flächenverbrauch wird somit
entgegengewirkt. Ein Überschreiten der maximal möglichen Grundfläche nach § 19 (4) BauNVO durch
Nebenanlagen, Stellplätze, Zufahrten etc. ist nicht zugelassen.
Die maximale Anzahl der zu errichtenden Vollgeschosse wird auf zwei beschränkt. Mit Hilfe dieser Festsetzungen
wird sichergestellt, dass sich die geplante Bebauung optimal in die Umgebung einfügt. Einer ortsuntypischen
Bebauung wird damit entgegengewirkt. Ebenfalls wird eine Geschossflächenzahl von 0,4 festgesetzt, welcher der
Dimensionierung der Gebäude dient und die Bebauungsdichte des Plangebiets reguliert.
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6.1.2 Bauweise, Baugrenze, Stellplätze, Nebenanlagen
Mit Hilfe der festgesetzten Baugrenze wird die Lage des künftigen Baukörpers bestimmt. Die Abstandsflächen zu
Straßen und benachbarten Flurstücken nach Sächsischer Bauordnung (SächsBO) sind mit der Baugrenze
eingehalten.
Die offene Bauweise entspricht ebenso der umgebenden, dörflichen Bebauung der Ortschaft Zieschütz.
Innerhalb des Geltungsbereichs sind Nebenanlagen im Sinne des § 12 und § 14 BauNVO, wie bspw.
Geräteschuppen, Gewächshäuser, Einhausungen für Müllbehälter, Anlagen für Kleintierhaltung, Carports,
Garagen, etc. inner- und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen.
6.1.3 Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen
Das Allgemeine Wohngebiet wird über die Straße „Am - Albrechtsbach“ erschlossen. Zu dem Grundstück erfolgt
eine Ein- und Ausfahrt.
6.2 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen - Begründung
Die Nutzung von Sonnenenergie zur Gewinnung von Strom oder Warmwasser soll jedem Bauherrn freigestellt sein,
somit wird das Aufbringen von Photovoltaik- und Solaranlagen auf den baulichen Anlagen zugelassen.
Zur bestehenden sind die Zäune in einem Mindestabstand von 0,5 m anzuordnen, um Einschränkungen des
Verkehrsraumes zu vermeiden. Ebenfalls sind die Einfriedungen sockellos und mit einer Bodenfreiheit von 10 cm
zu errichten. In den Geltungsbereich des Planes werden bisher im Außenbereich liegende Flächen am Rand des
Ortes einbezogen und u.a. der Fauna zum Teil entzogen. Die Bodenfreiheit von Grundstückseinfriedungen ist eine
Verminderungsmaßnahme im Sinne der Reduzierung negativer Wirkungen des Eingriffes in Natur- und Landschaft.
Sie dient der Durchlässigkeit für Kleinsäuger.
6.3 Grünordnerische Festsetzungen - Begründung
Neu anzulegende Gehwege, Stellplatzflächen und Zufahrten sind in teilversiegelter, wasser- und luftdurchlässiger
Weise anzulegen (z.B. Rasengittersteine), um den Versiegelungsgrad gering zu halten.
Nicht überbaute und nicht versiegelte Flächen auf den Grundstücken im Allgemeinen Wohngebiet sind zu begrünen
(mind. Rasen- oder Wiesenansaat) und als Gärten zu gestalten.
Je 200 m² bebauter Grundstücksfläche ist mind. ein standortgerechter Laubbaum oder hochstämmiger Obstbaum
gemäß der "Artenliste für Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern im Landkreis Bautzen" (Landratsamt Bautzen,
Umweltamt, 2002) zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Die Gestaltung der nicht überbauten Flächen als Gärten
sowie das Anpflanzen von Gehölzen, schafft eine Durchgrünung des Wohngebietes. Es wird ein harmonischer
Übergang zur Natur erreicht. Durch die festgesetzten Maßnahmen werden der Umwelt- und Naturschutz
ausreichend berücksichtigt. Die durchgrünte Siedlungsstruktur am Ortsrand wird fortgesetzt.
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7 Bodenordnung
Abbildung 5: Auszug ALK mit Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zieschütz – Am Albrechtsbach, Flurstück 87/5“ umschließt das
Flurstück 87/5 sowie Teile des Flurstückes 90 der Gemarkung Baschütz. Maßnahmen der Bodenordnung sind
nicht vorgesehen.
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8 Grünordnung
8.1 Methodik
Da die Kriterien des § 13b BauGB erfüllt sind, gelten die Voraussetzungen des § 13a BauGB. Gemäß § 13a (2) Nr.
4 BauGB gelten bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung mit einer Grundfläche unter 10.000 m² Eingriffe
die aufgrund der Aufstellung des B-Plans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig. Demnach besteht keine Ausgleichsverpflichtung für zu erwartende Eingriffe. Der Bebauungsplan
begründet keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
nach UVPG unterliegen.
In den nachfolgenden Abschnitten werden die ermittelten Umweltbelange und deren Berücksichtigung im
Bebauungsplanverfahren beschrieben.
8.2 Bestandserfassung und Bewertung
Boden / Wasserhaushalt
„Im Plangeltungsbereich unter dem Oberboden pleistozäner Geschiebemergel und -lehm (Grundmoräne der Elster-
2-Kaltzeit) verbreitet. Lokal sind Bedeckungen mit Löß/Lößlehm (einschließlich Lößderivate, z.T. solifluidal
umgelagert, Weichsel-Kaltzeit) vorhanden. Die unmittelbar westlich bis südlich gelegene Aue des Wuischker
Wassers kann diese sedimentären Ablagerungen noch überprägt haben, so dass holozäne Auelehme und
Auesande ebenfalls möglich sind. Darunter lagern ggf. noch glazilimnische Schluffe/ Feinsande (z.T. gebändert,
Vorschüttbildungen der Elster-2-Kaltzeit) sowie Schmelzwassersande/-kiese (Elster-112- Kaltzeiten). Unterlagert
werden all diese Sedimente vom Grundgebirge aus mittelkörnigem Biotitgranodiorit der Westlausitz (Demitz). Der
Biotitgranodiorit ist in seiner oberen Zone meist zu Verwitterungslehm/-schutt zersetzt. Die Mächtigkeit dieser
Verwitterungs-/ Zersatzschicht kann stark variieren und mehrere Meter betragen. Eine anthropogene Beeinflussung
des Plangeltungsbereiches (z.B. durch heterogene Auffüllungen, Anfüllungen, Umlagerungen, Befestigungen U.
ä.) ist durch die bereits vorhandene Bebauung einschließlich ihrer Zuwegungen zu erwarten. Geschiebemergel/-
lehm, Löß/ Lößlehm, Aueablagerungen, glazilimnische Schluffe/ Feinsande und gemischtkörniger
Verwitterungslehm/-schutt/-zersatz des Biotitgranodiorits sind in Abhängigkeit von ihrer Zusammensetzung mehr
oder weniger gut wasserdurchlässig. Sandige Partien sind gut wasserdurchlässig, lehmige Schichten
wasserhemmend bis wasserstauend. Typisch für lehmige Böden sind Schichtenwässer und Staunässe. Die sandigkiesigen
Schutt-/ Zersatzbildungen des Biotitgranodiorits und ggf. vorhandene Schmelzwassersande/-kiese sind
gut wasserdurchlässig. Im Festgestein Biotitgranodiorit (Grundgebirge) tritt Grundwasser als Kluftgrundwasser auf,
hier gebunden an geöffnete, wasserwegsame Klüfte, Spalten und Störungszonen. Grund- und Schichtenwasser,
Staunässe sowie Kluftgrundwasser unterliegen jahreszeitlichen Schwankungen und verstärken sich insbesondere
während der Tauperiode im Frühjahr oder nach niederschlagsreichen Zeiten.
Auf Grund der Nähe des Plangeltungsbereiches zur Aue des Wuischker Wassers ist flurnahes Grundwasser
möglich. Ob wegen der stauenden Deckschichten (Auelehm, Geschiebemergel/-lehm, Lößlehm) gespannte
Grundwasserverhältnisse (ggf. auch artesisch) vorliegen, bedarf einer Klärung. Angesichts der wechselhaften
Baugrundverhältnisse mit unterschiedlich tragfähigen und setzungsempfindlichen Baugrundschichten sind für das
angestrebte Bauvorhaben projektbezogene und standortkonkrete Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 und
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DIN EN 1997-2 angeraten. Damit kann der Kenntnisstand zum geologischen Schichtenaufbau, zu den
hydrogeologischen Verhältnissen (Grundwasserverhältnisse, -flurabstand, evt. gespannte Bedingungen,
Versickerungsfähigkeit) und zur Tragfähigkeit des Untergrundes konkretisiert werden. Darüber hinaus wird
sichergestellt, dass die Planungen an bestehende Untergrundverhältnisse angepasst werden können.
Es ist von einer Lage im grundwassergesättigten oder grundwasserbeeinflussten Bereich auszugehen, zumindest
temporär bei Grundwasserhochständen oder Hochwasserereignissen. Daher sind an einbindenden Baukörpern
und in Gründungsbereichen Grundwasseraufstauungen zu beachten sowie der Auftrieb von Fundamenten zu
berücksichtigen.“2
Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind insbesondere durch die zusätzliche Versiegelung und Überbauung
der Fläche zu erwarten. Unter Berücksichtigung bestehender landwirtschaftlicher Nutzungen ist die
Beeinträchtigungsintensität für den Boden als mittel einzuschätzen. Mit Hilfe der festgesetzten Pflanz- und
Begrünungsmaßnahmen sind die zu erwartenden Beeinträchtigungen innerhalb des Geltungsbereiches zu
kompensieren. Vorgesehen ist das Pflanzen einheimischer, standortgerechter Gehölze.
Oberflächengewässer sind innerhalb des Geltungsbereiches nicht vorhanden. Beeinträchtigungen für die in der
Umgebung befindlichen Gewässer sind, auch aufgrund der Entfernung auszuschließen. Das Plangebiet liegt nicht
innerhalb des Überschwemmungsbereiches.
Klima
Negative Auswirkungen auf das Lokalklima bzw. die klimatische Ausgleichsfunktion sind nicht zu erwarten.
Arten und Biotope
Der Großteil der Fläche stellt sich als Garten-/Grünland dar. Es befinden sich Wohnbebauung sowie einzelne
Gehölze und Sträucher im Geltungsbereich. Für das Bauvorhaben ist der westliche Bereich des Geltungsbereiches
vorgesehen. Auf diesem Bereich lassen sich vereinzelt Sträucher sowie zwei Obstgehölze und Kiefergehölze
wiederfinden, welche für den Artenschutz eine geringe Bedeutung haben. Im Zuge des Bauvorhabens ist der
Bauherr bestrebt, nur den für den Bau des Wohnhauses angebrachten Bereich von Pflanzungen zu befreien. In
dem Falle werden die Pflanzen ersetzt.
Schutzgebiete gemäß § 13-19 SächsNatSchG, sowie geschützte Biotope gemäß § 21 SächsNatSchG werden
durch den Bebauungsplan nicht beeinflusst. Aufgrund der vorhandenen Biotopstruktur als Gartenland innerhalb
des Geltungsbereichs und der Siedlungsnähe und damit das Vorkommen von Haustieren (v.a. Hauskatzen), ist die
Nutzung der Fläche durch besonders oder streng geschützte Arten nur eingeschränkt anzunehmen.
Der Aufenthalt siedlungstypischer Vogelarten, die an die anthropogen beeinflussten Verhältnisse angepasst sind,
wie Haus- und Feldsperling (Passer domesticus, P. montanus), Amsel (Turdus merula), Star (Sturnus vulgaris),
Kohl- und Blaumeise (Parus major, P. caeruleus), Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Girlitz (Serinus
serinus), Bluthänfling (Carduelis cannabina), Buchfink (Fringilla coelebs), Grünfink (Carduelis chloris), Mönchs- und
Klappergrasmücke (Sylvia atricapilla, S. curruca), Bunt-, Grünspecht (Dendrocopos major, Picus viridis), Zaunkönig
(Troglodytes troglodytes), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Stieglitz (Carduelis carduelis) und Schwanzmeise
(Aegithalos caudatus) ist mindestens zeitweise möglich.
2 Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie: Stellungnahme vom 24.10.2019
Gemeinde Kubschütz Bebauungsplan
Planteil C - Begründung „Zieschütz – Am Albrechtsbach, Flurstück 87/5“
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Die benannten Vogelarten kommen in siedlungsnahen Bereichen vor und sind bezüglich anthropogener Störungen
wenig oder nur in außerordentlichen Fällen empfindlich. Soweit Eingriffe in den Gehölzbestand außerhalb der
Zeiten für Brut und Jungenaufzucht stattfinden (ca. Anfang März bis Mitte August), sind relevante bau-, anlageund
betriebsbedingte Störungen für die Arten nicht zu erwarten. Im B-Plan-Gebiet und seiner direkten Umgebung
sind keine Vorkommen geschützter Arten nach Bundesartenschutzverordnung, FFH- oder SPA-Richtlinie bekannt.
Mit der Entwicklung der Fläche zu einem typischen Einfamilienhausgebiet einschließlich kleinteiligen und
strukturierten Gärten, wird das Lebensraumpotential in ähnlicher Art und Weise für die siedlungstypischen
Vogelarten wieder hergestellt.
Landschaftsbild / Erholung
Eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild oder die landschaftsbezogene Erholung wird dem
Geltungsbereich aufgrund der gegenwärtigen homogenen landwirtschaftlichen Nutzung nicht zugeschrieben.
8.3 Auswirkungen der Planung
Mit dem Bebauungsplan „Zieschütz – Am Albrechtsbach, Flurstück 87/5“ soll ein Wohnbaugrundstück
bauplanungsrechtlich gesichert werden. Entsprechend der festgesetzten Grundflächenzahl können bis zu 40 %
des Baugebiets überbaut und versiegelt werden. Die nicht überbauten und versiegelten Flächen sind als
Grünflächen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. In der Ortschaft Zieschütz soll ein Wohngrundstück entstehen,
das sich in die vorhandene Bebauungsstruktur des Ortes einfügt. Dieser Bebauungsplan schafft die Voraussetzung
dafür, dass sich der Neubau städtebaulich harmonisch einordnet. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde
Kubschütz stellt den Bereich als Grünfläche sowie Wohnbaufläche dar.
Die Biotopstrukturen in dem durch Bebauung beanspruchten Teil des Plangebietes sind von geringer Bedeutung,
so dass die Zurücknahme von Grünfläche unter Berücksichtigung einer Wiederbegrünung und -bepflanzung als
vertretbar eingeschätzt wird.
Erheblich nachteilige Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft sind nicht erkennbar.
Gemeinde Kubschütz Bebauungsplan
Planteil C - Begründung „Zieschütz – Am Albrechtsbach, Flurstück 87/5“
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9 Quellen
Rechtsgrundlagen
BAUGB - Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
BAUNVO - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
BNATSCHG - Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434).
PLANZV - Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057).
SÄCHSNATSCHG - Sächsisches Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), zuletzt geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349).
Übergeordnete Planungen
LANDESENTWICKLUNGSPLAN SACHSEN, erstellt durch Sächsisches Staatsministerium des Inneren (2013): vom
14.08.2013
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER GEMEINDE KUBSCHÜTZ, wirksam seit 1997.
REGIONALPLAN OBERLAUSITZ-NIEDERSCHLESIEN in der Fassung zur 1. Gesamtfortschreibung, erstellt durch
Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien; Satzungsbeschluss: 09.04.2009 (öffentliche
Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger des Sächs.ABl., Jg. 2010, Bl.Nr. 5, S. A49).
Sonstige Quellen
LANDKREIS BAUTZEN, UMWELTAMT, Sachgebiet Naturschutz / Landschaftspflege: Artenliste für Pflanzung von
Bäumen und Sträuchern im Landkreis Bautzen, Stand: 29.04.2002.
SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT UND GEOLOGIE: Interaktive Karten, Stand 28.08.2019.
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