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Hinweis auf das Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung von Meldedaten

Gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 und § 42 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Daten an andere Stellen aus dem Melderegister übermitteln oder zum Zweck der Veröffentlichung bekannt geben.

 

Die Auskünfte erstrecken sich auf Doktorgrad, Namen, Vornamen, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums von Einwohnern der Gemeinde Kubschütz.

 

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Des Weiteren kann Widerspruch gegen die Übermittlung an Adressbuchverlage, das Personalmanagement der Bundeswehr sowie an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften beantragt werden.

Der Antrag auf Einrichtung von Datenübermittlungssperren ist in der Meldebehörde Kubschütz möglich. Die Einrichtung von Datenübermittlungssperren gilt unbefristet bis auf Widerruf und ist gebührenfrei.          

 

      Ihr Einwohnermeldeamt

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kubschütz
Di, 10. März 2020

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