Gemeinde Kubschütz
Gemeindeverwaltung Kubschütz
Mittelweg 3
02627 Kubschütz
Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung (Bürgerinformation)
Anmeldung/ Ummeldung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden/ umzumelden (§ 17 Bundesmeldegesetz).
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
• Personalausweis
• Reisepass/ Kinderreisepass (wenn vorhanden)
• ggf. Geburts- oder Eheurkunde
• Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten bei Umzug
eines minderjährigen Kindes § 22 BMG (falls erforderlich)
• Wohnungsgeberbescheinigung gem. §19 Bundesmeldegesetz
Am 01.09.2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten. Seit diesem Tag ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung, über den erfolgten Wohnungsbezug, Pflicht.
Hierfür gibt es ein Formular (siehe Formularservice), dass die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthalten, sowie die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum.
Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich, willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Meist ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen.
Auch wer eine eigene Wohnung bzw. ein eigenes Haus bezieht, also selbst wer Eigentümerin oder Eigentümer ist, muss die Wohnungsgeberbescheinigung vorlegen.
Abmeldung
Eine Abmeldung ist nur bei einem Wegzug ins Ausland oder bei einer Nebenwohnung erforderlich.
Die Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vorher möglich. Dazu werden der Personalausweis und die Auslandsanschrift vorgelegt. Die Abmeldung der Nebenwohnung ist bei der Meldebehörde durchzuführen, bei der man seine Hauptwohnung gemeldet hat.
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