Gemeinde Kubschütz
Gemeindeverwaltung Kubschütz
Mittelweg 3
02627 Kubschütz
Bekanntmachung der Wahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Bekanntmachung der Wahl
und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters am Sonntag, dem 12. Juni 2022, in der Gemeinde Kubschütz
Zjawne wozjewjenje wo přewjedźenju wólbow
Ze sćěhowacym zjawnym wozjewjenjom so na to skedźbni, zo so 12. junija 2022 komunalne wólby přewjedu.
Politiske strony a wolerske zjednoćenstwa su namołwjene, swojeho kandidata/swoju kandidatku, kiž chce so k wólbam stajić, jako wólbny namjet zapodać.
Tohodla wobsahuje zjawne wozjewjenje tohorunja pokiwy za politiske strony a wolerske zjednoćenstwa, w kotrej formje a hač do hdy ma so wólbny namjet zapodać a za kotreho kandidata/kandidatku politiskeje strony abo wolerskeho zjednoćenstwa su podpěrowace podpisma trěbne.
Štóž chce jako wjesnjanosta kandidować, smě tež jako jednotliwc wólbny namjet zapodać.
Dokładniše informacije namakaja so w hamtskich němskorěčnych wozjewjenjach.
Gemäß § 1 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes (KomWG) und § 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung (KomWO) ergeht folgende Bekanntmachung:
I. Wahltage
Die Bürgermeisterwahl in Kubschütz findet am Sonntag, dem 12. Juni 2022, in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.
Entfällt auf keinen der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am Sonntag, dem 3. Juli 2022 ein zweiter Wahlgang statt.
Die Stelle des Bürgermeisters ist hauptamtlich.
Die Wahl des Bürgermeisters ist organisatorisch mit der Wahl des Landrats nach § 57 Abs. 1 KomWG verbunden.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
1. Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KomWG bzw. §§ 41 Abs. 1, 56 KomWG).
Dabei kann jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung, aber spätestens bis zum 7. April 2022, 18:00 Uhr bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Gemeindeverwaltung Kubschütz, Mittelweg 3, 02627 Kubschütz schriftlich eingereicht werden.
2. Die Wahlvorschläge für die erste Wahl gelten auch für einen etwaigen zweiten Wahlgang, sofern sie nicht nach § 44a Abs. 2 Nr.1 KomWG zurückgenommen oder nach § 44a Abs. 2 Nr. 2 KomWG geändert werden.
Die Frist für die Änderung oder Rücknahme von Wahlvorschlägen für einen etwaigen zweiten Wahlgang endet am 17. Juni 2022 18.00 Uhr.
III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
1. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
2. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Die Wahlvorschläge müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form den §§ 6a, 6c, 6e und
41 KomWG sowie dem § 16 KomWO entsprechen; die in § 16 Abs. 3 KomWO genannten Unterlagen sind dem Wahlvorschlag beizufügen.
IV. Hinweise zu Unterstützungsunterschriften
1. Jeder Wahlvorschlag muss von 40 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages
Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden
(Unterstützungsunterschriften).
2. Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die auf Grund eigenen Wahlvorschlags im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Gemeinderat vertreten ist, bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt auch entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. Der Wahlvorschlag, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält, benötigt ebenfalls keine Unterstützungsunterschriften.
3. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils 3 Unterschriften nach § 6a Abs. 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlages haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen. Gemeinsame Wahlvorschläge bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
4. Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags bei der Gemeindeverwaltung Kubschütz, Meldestelle, Mittelweg 3, 02627 Kubschütz, während der allgemeinen Öffnungszeiten bis zum 7. April 2022, bis 18.00 Uhr, geleistet werden.
Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 KomWO unter Angabe des Tags der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen.
Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am 31.03.2022 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Der Beauftragte sucht den Wahlberechtigten in seiner Wohnung oder an dem von diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, seine Unterschrift zu leisten, hat der Beauftragte seine Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass er die Eintragung aufgrund der Erklärung des Wahlberechtigten selbst vorgenommen hat.
Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine
Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Der Wahlberechtigte kann eine von ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.
V. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 KomWO) notwendigen
personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 KomWO) und –
soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung
an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für
die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutz-
rechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung.
Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist
darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutz- rechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Abs. 2 Satz 2 KomWG).
Kubschütz, den 5. März 2022
Olaf Reichert,
Bürgermeister