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Allgemeinverfügung Afrikanische Schweinepest - Tierseuchenbekämpfung

Tierseuchenbekämpfung

 

Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für die Landkreise Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und die Landeshauptstadt Dresden

ASP - Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen in der Fassung vom 03.11.2022

Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)

 
Hinweis:
Die Neufassung erfolgt aufgrund der Erweiterung der Sperrzone II. Die in der früheren Sperrzone II geltenden Anordnungen werden inhaltlich nicht geändert, mit Ausnahme der Regelungen zu gesund erlegten Wildschweinen.
 

Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
 

Allgemeinverfügung
 
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

 
Auf Grund der Feststellung des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen im Freistaat Sachsen werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
 

  1. Es wird ein Restriktionsgebiet im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:

 

Das Gebiet um die in den Landkreisen Görlitz, Bautzen und Meißen festgestellten ASP-Ausbrüche bei Wildschweinen wird als Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) festgelegt. Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) umfasst folgende Gemeinden bzw. Teile von Gemeinden in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und der Landeshauptstadt Dresden und ist in dem folgenden Kartenausschnitt als schraffierter Bereich mit folgenden Grenzen dargestellt:

 

  1. Die Sperrzone II umfasst den gesamten Landkreis Görlitz.
     
  2. Die Sperrzone II umfasst den gesamten Landkreis Bautzen.
     

 

 

 

 

  1. Leinenzwang für Hunde
     
    Gemäß Art. 65 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde in der infizierten Zone Jagdaktivitäten und sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Die infizierte Zone entspricht vorliegend der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) (s.o.). Nach § 14 d Abs. 7 SchwPestV kann die zuständige Behörde zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.
     
    Vorliegend wird angeordnet, dass Hunde in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) nicht frei umherlaufen dürfen.
     
    Diese Maßnahme ist für eine effektive Seuchenbekämpfung erforderlich, da tote, infizierte Wildschweine oder Kadaverteile sehr lange infektiös sind und damit die Gefahr einer Weiterverbreitung durch freilaufende Hunde besteht, die mit den Überresten in Kontakt kommen, ohne dass die Halter dies bemerken oder verhindern können. Zudem können freilaufende Hunde das Wild beunruhigen.

 

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Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen für das Gebiet des Landkreises Bautzen

Auf den Seiten der Landesdirektion finden Sie die Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den jeweils gültigen Fassungen.

Die Darstellung der Restriktionszonen sehen Sie in der interaktiven Karte des Geoviewer.

 

 

 

 

 

 

 

Was muss ich beim Spaziergang im Wald beachten?

Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone sind Spaziergänge grundsätzlich erlaubt. Das Sammeln von Pilzen und Beeren in geringen Mengen ist gestattet. Da die Afrikanische Schweinepest für Menschen ungefährlich ist, können Sie Pilze und Beeren bedenkenlos essen.

Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, fassen Sie das Tier auf keinen Fall an. Bitte melden Sie den Fund der Bergungskoordinierung.

Bergungskoordinierung

Telefon

0171 5553051

E-Mail

Hinweis

Telefonisch erreichbar zwischen 7 und 9 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte an das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Darf ich weiterhin mit meinem Hund im Wald spazieren gehen?

Hunde dürfen weiterhin beim Spaziergang dabei sein, müssen aber angeleint werden. Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone sind Spaziergänge grundsätzlich, auch außerhalb geschlossener Ortschaften, erlaubt. Nur im gefährdeten Gebiet (betrifft den gesamten Landkreis Bautzen) besteht grundsätzlich eine Leinenpflicht.

Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, verhindern Sie unbedingt, dass der Hund mit dem Tier in Berührung kommt. Fassen Sie das Tier auf keinen Fall an. Bitte melden Sie den Fund der Bergungskoordinierung.

Was muss ich beachten, wenn ich Schweine halte?

Schweinehalter sind verpflichtet, ihre aktuellen Tierbestände an das Veterinäramt zu melden. An den Eingängen zu Ställen oder Betrieben sind ausreichende Desinfektionsmöglichkeiten einzurichten.

Der Kontakt von Wildschweinen zu eigenen Schweinebeständen ist strikt zu verhindern. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, sind durch den Halter so aufzubewahren, dass sie für Wildschweine unzugänglich sind.

Auslauf- und Freilandhaltung von Schweinen innerhalb des gefährdeten Gebietes (Sperrzone 2) ist verboten. Die Verfütterung von Speiseabfällen ist strikt untersagt.

 

 

Was muss bei der Jagd beachtet werden?

Wild darf innerhalb der Restriktionszonen gejagt werden. Der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treiber) zur aktiven Beunruhigung des Wildes ist dem Landratsamt Bautzen über ein Formular anzuzeigen.

Das Verbringen von lebenden oder erlegten Wildschweinen innerhalb und aus der Pufferzone heraus ist grundsätzlich verboten. Dies gilt ebenso für das Verbringen von Wildschweinefleischerzeugnissen.

Die Entsorgung des erlegten Wildes bei Verzicht auf Aneignung hat an einem vom Landratsamt bestimmten Kadaversammelpunkt je nach Erlegungsort innerhalb der Pufferzone oder innerhalb des gefährdeten Gebietes zu erfolgen.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kubschütz
Mo, 28. November 2022

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