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Bekanntmachung der Gemeinde Kubschütz zur nachträglichen Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen in das Straßenbestandsverzeichnis

Nach der Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 20.08.2019, welche am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, ist die nachträgliche Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen durch ein Eintragungsverfahren nach § 54 Abs. 1 SächsStrG nur noch bis zum 31.12.2022 möglich.
 

Aufgrund der Gemeinderatsbeschlüsse 136/2022, 138/2022,143/2022 und 144/2022 vom 14.09.2022 hat die Verwaltung mit Eintragungsverfügung vom 28.11.2022 verfügt, die folgenden Straßen nachträglich in das o. g. Straßenbestandsverzeichnis der Ortsstraßen einzutragen:

 

  1. OS 63 „Dorfstraße Blösa Nr. 8-9“ im OT Blösa
  2. OS 64 „Waditzer Weg (2)“ im OT Kubschütz
  3. OS 65 „Am Feuerwehrgerätehaus (1)“ im OT Rachlau
  4. OS 66 „Am Feuerwehrgerätehaus (2)“ im OT Rachlau

 

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses 137/2022 vom 14.09.2022 hat die Verwaltung mit Eintragungsverfügung vom 28.11.2022 verfügt, die folgende Straße nachträglich in das o. g. Straßenbestandsverzeichnis der beschränkt öffentlichen Wege einzutragen:

 

  1.  BöW 50 „Pilgerweg“ in der Gemarkung Kubschütz

 

Aufgrund der Gemeinderatsbeschlüsse 139/2022, 140/2022, 141/2022 und 142/2022 vom 14.09.2022 hat die Verwaltung mit Eintragungsverfügung vom 28.11.2022 verfügt, die folgenden Straßen nachträglich in das o. g. Straßenbestandsverzeichnis der Feld- und Waldwege einzutragen:

 

1.   ÖFW 1 „Zur ehemaligen Deponie“ in der Gemarkung Purschwitz

2.   ÖFW 2 „An der Hühnerfarm“ in der Gemarkung Purschwitz

3.   ÖFW 3 „Feldweg Pielitz - Weißig“ in der Gemarkung Pielitz, Blösa und Weißig

4.   ÖFW 4 „Feldweg Waditz, Pilgerweg“ in der Gemarkung Kubschütz, Canitz-Christina

      und Waditz

 

Alle Einzelheiten (Bezeichnung der Straße, Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkt, Angaben zu betroffenen Flurstücken, Straßenlänge, Angaben zu Straßenabschnitten und/ oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus den neu angelegten Bestandsblättern in der Anlage zur Eintragungsverfügung und aus den dazugehörigen Karten.

 

Die Eintragungsverfügung mit den Bestandsblättern und den dazugehörigen Karten liegen für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe in der Gemeindeverwaltung Kubschütz, Mittelweg 3, 02627 Kubschütz während der Öffnungszeiten zur Einsicht für die Allgemeinheit aus. Sie werden in dieser Zeit auch auf der Internetseite der Gemeinde Kubschütz eingestellt. Betroffene Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigte werden gegen Zustellnachweis über die Änderung unterrichtet, soweit sie bekannt sind.

 

Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der sechsmonatigen Niederlegungsfrist ab der       öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z. B. mittels Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der der Gemeindeverwaltung Kubschütz, Mittelweg 3, 02627 Kubschütz einzulegen.

 

Kubschütz, 10.12.2022

 

Olaf Reichert

Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kubschütz
Sa, 10. Dezember 2022

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