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Bekanntmachung über die Auslegung der Planungsunterlagen im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "S 109, Ausbau Radweg in und südlich von Malschwitz, 1. Bauabschnitt"

Bekanntmachung

über die Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben

 

„S 109, Ausbau Radweg in und südlich Malschwitz, 1. Bauabschnitt“

 

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Bautzen hat für das genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Sächsisches Straßengesetz i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVZG) und §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Landesdirektion Sachsen beantragt.

Gegenstand der Planung ist der Bau eines straßenbegleitenden Radweges an der Staatsstraße S 109 zwischen dem Ortsteil Doberschütz (Gemeinde Malschwitz) und dem Knotenpunkt mit der B 156 in der Stadt Bautzen. Die Länge der geplanten Baustrecke beträgt ca. 1900 m.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemeinde Malschwitz, Gemarkungen Doberschütz und Niedergurig, in der Stadt Bautzen, Gemarkung Burk sowie in der Gemeinde Kubschütz, Gemarkung Kreckwitz, beansprucht.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2, Anlage 1 Nr. 2 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).

Der Vorhabenträger hat die entscheidungsrelevanten Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:

Unterlage

Bezeichnung

1

Erläuterungsbericht

2

Übersichtskarte

3

Übersichtslageplan

4

Übersichtshöhenplan

5

Lageplan

6

Höhenplan

8

Entwässerung

9

9.1

9.2

9.3

9.4

Landschaftspflegerische Maßnahmen

Übersichtsmaßnahmenplan

Maßnahmenplan

Maßnahmenblätter

Tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation

10

10.1

10.2

Grunderwerb

Grunderwerbsplan

Grunderwerbliste

11

Regelungsverzeichnis

14

14.1

14.2

Straßenquerschnitt

Regelquerschnitte

Ermittlung der Belastungsklasse

16

16.1

16.2

Sonstige Pläne

Querprofile

Koordinierter Leitungsplan

18

18.1

18.2

Wassertechnische Untersuchungen

Erläuterungen, Berechnungen

Lageplan der Entwässerungsabschnitte

19

19.0

19.1

19.2

19.3

19.4

19.5

Umweltfachliche Untersuchungen

Landschaftspflegerischer Begleitplan (Text)

Bestands- und Konfliktplan

FFH- und SPA-Verträglichkeitsuntersuchung

Einzelfalluntersuchung für UVP

Artenschutzfachbeitrag

UVP-Bericht

20

Geotechnische Untersuchungen

22

Verkehrstechnische Untersuchung

 

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit

vom 17. April bis 16. Mai 2023

in der Gemeindeverwaltung Kubschütz, Mittelweg 3, 02627 Kubschütz

während der Dienststunden: Montag, Dienstag, Mittwoch von 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr, Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen werden zudem auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung, Rubrik – Infrastruktur – Staatsstraßen – veröffentlicht und sind zudem über das zentrale Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de zugänglich. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG, § 20 Abs. 2 UVPG).

Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, auf Antrag zugänglich.

1.    Jeder kann bis spätestens einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 15. Juni 2023, bei der Landesdirektion Sachsen, Postfachanschrift, schriftlich, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder bei der oben genannten Gemeindeverwaltung, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse erhoben werden.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen, § 21 Abs. 5 UVPG.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2.    Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3.    Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 VwVfG ist für Äußerungen nach § 21 UVPG ein Erörterungstermin durchzuführen. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG).  

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.

Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG).

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.    Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.    Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).

 

8.    Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

  • dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  • dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde,
  • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.

.

Hinweis Datenschutz

Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: ; Telefon: +49 371/532-0.

Kubschütz, den 25.03.2023  

 

 

………………………………………………………….

Olaf Reichert

Bürgermeister

im Auftrag der Landesdirektion Sachsen

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kubschütz
Di, 21. März 2023

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