Informationen aus dem Einwohnermeldeamt

 

Hinweis auf das Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung von Meldedaten

nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

 

Gemäß §§ 42 und 50 Abs. 1 bis 3 und 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Daten an andere Stellen aus dem Melderegister übermitteln oder zum Zweck der Veröffentlichung bekannt geben. 

 

Die Auskünfte erstrecken sich auf Doktorgrad, Namen, Vornamen, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums von Einwohnern der Gemeinde Kubschütz. 

In den nachfolgend genannten Fällen können Sie gegen die Weitergabe Ihrer Daten, für die keine Begründung erforderlich ist, widersprechen. 

 

Dies betrifft:

 

  1. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, wenn ein 

Familienangehöriger (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern) Mitglied dieser Religionsgemeinschaft sind, ausgenommen für Zwecke des Steuererhebungsrechts (§ 42 Abs. 3 BMG)

 

  1. Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen

im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)

 

  1. für den Fall eines Alters- und Ehejubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. 

 

  1. Adressbuchverlage

für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform)

(§ 50 Abs. 3 BMG)

 

Wenn Sie die Weitergabe Ihrer Daten nicht wünschen, so haben Sie die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen und damit eine Übermittlungssperre zu beantragen.  

Betroffene, die eine derartige Erklärung bereits früher bei der Meldebehörde abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern.

 

Die Übermittlungssperre gegen die Datenübermittlung ist bei der Meldebehörde der Gemeinde Kubschütz, Mittelweg 3, 02627 Kubschütz, formlos schriftlich mit persönlicher Unterschrift oder durch persönliche Erklärung zu beantragen. 

Das Setzen einer Übermittlungssperre ist kostenlos und gilt jeweils bis zum Widerruf.

 

Die Wehrerfassung (Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) erfolgt mittlerweile durch die Bundeswehr selbst und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden. Das Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) entfällt, weshalb die Truppe ihre Daten automatisiert und direkt bezieht. Durch das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz ist das Widerspruchsrecht gegen diese Datenweitergabe zum 01.01.2026 ersatzlos entfallen. 

 

Kubschütz, 22. Juni 2026

 

Das Einwohnermeldeamt Kubschütz

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kubschütz
Mo, 22. Juni 2026

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