Gemeinde Kubschütz
Gemeindeverwaltung Kubschütz
Mittelweg 3
02627 Kubschütz
Ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes "Kubschütz, Flurstück-Nr. 30, Gemarkung Scheckwitz" in der Fassung vom 16.09.2024 mit redaktionellen Änderungen vom 26.12.2025
Ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes
„Kubschütz, Flurstück-Nr. 30, Gemarkung Scheckwitz“
in der Fassung vom 16.09.2024 mit redaktionellen Änderungen vom 16.12.2025
Der vom Gemeinderat der Gemeinde Kubschütz mit Beschluss 45/2026 vom 21.01.2026 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Kubschütz, Flurstück-Nr. 30, Gemarkung Scheckwitz“ wurde mit Bescheid des Landratsamtes Bautzen vom 11.03.2026 (Aktenzeichen 621.41.P1363) genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung im elektronischen Amtsblatt der Gemeinde Kubschütz nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst einen Teil (ca. 2.265 m²) des Flurstückes 30 Gemeinde Kubschütz, Gemarkung Scheckwitz.
Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan, bestehend aus Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung Planzeichnung M 1:500 (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B), der Begründung zum Bebauungsplan (Teil C), dem Umweltbericht (Teil D), dem Textteil zur Grünordnung (Teil E) und der Artenschutzfachlichen Betrachtung (Teil F) und die zusammenfassende Erklärung gemäß §10 a BauGB im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen: www.buergerbeteiligung.sachsen.de und auf der Internetseite der Gemeinde Kubschütz: http://www.gemeinde-kubschuetz.de im Zeitraum vom 26.03.2026 bis 23.03.2027 zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. In der Gemeindeverwaltung Kubschütz, Mittelweg 3, 02627 Kubschütz kann der genehmigte Bebauungsplan mit den genannten Unterlagen ab dem 26.03.2026 während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.
Kubschütz, 23.03.2026 Olaf Reichert
Bürgermeister
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