Gemeinde Kubschütz
Gemeindeverwaltung Kubschütz
Mittelweg 3
02627 Kubschütz
Öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes "Waditz Süd"
Ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans „Waditz Süd“
Der Gemeinderat der Gemeinde Kubschütz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Juni
2026 den Bebauungsplan „Waditz Süd“ in der Fassung vom 5. Juni 2026 gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung einschließlich Umweltbericht wurde gebilligt.
Das Landratsamt Bautzen hat den Bebauungsplan mit Bescheid vom 30. Juli 2026, Aktenzeichen 621.41.P1376, gemäß § 10 Absatz 2 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan„Waditz Süd“ gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich liegt am südlichen Ortsrandvon Waditz und umfasst die Flurstücke202 und 205/3 sowie Teile der Flurstücke 16/3, 17/4, 17/5, 17/6, 17/7, 26/2, 201/c, 201/b und 256/2 der Gemarkung Waditz. Die Lage des Plangebiets ist in der beigefügten Übersichtskarte dargestellt. Maßgebend für die genaue Abgrenzung ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs in der Planzeichnung.
Der Bebauungsplan wird mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und zugehörigen Anlagen sowieder zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Kubschütz
Mittelweg 3
02627 Kubschütz
während der Dienstzeiten dauerhaft zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den
Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden
Erklärung wird ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Kubschütz unter
www.gemeinde-kubschuetz.de eingestellt und über das Zentrale Landesportal für Raumordnungs- und Bauleitplanung Sachsen unter
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan zugänglich gemacht.
Hinweis nach § 215Absatz 2 BauGB
Unbeachtlich werden gemäß § 215Absatz 1 BauGB:
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sienicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kubschütz unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltendgemacht worden sind.
Hinweis nach § 44 Absatz 5 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowieAbsatz 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeitdes Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzungvon Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Be-
kanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetz-
widrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der genannten Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber
der Gemeinde Kubschütz unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann dieseVerletzung geltend machen.
Kubschütz, 15.10.2026 Olaf Reichert
Bürgermeister
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